Satzung - Schützenverein Steinsdorf 1960 e.V.

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

Wir über uns > Mitglied werden

Satzung des Schützenvereins Steinsdorf 1960 e.V.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „
Schützenverein Steinsdorf 1960 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in
    Neuzelle
    und ist unter Nr. AZ VR 1042 FF  in das Vereinsregister beim   Amtsgericht Frankfurt / O    eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Brandenburgischen Schützenbundes e.V. und dadurch Mitglied im Deutschen Schützenbund.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die:
Förderung und Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.Förderung des Nachwuchses,  Pflege und Förderung der Schützentraditionen, besonders des Heimatgedankens und des traditionellen Schützenbrauchtums. Weiterhin  die Pflege und Erhaltung sportlicher Anlagen, und      die Unterstützung und Organisation öffentlicher Veranstaltungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar die genannten gemeinnützigen Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bekommen sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung für ihre Mitgliedschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.
(2) Kinder und Jugendliche können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres  nur Mitglied werden, wenn die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
(3) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch beim Vorstand einlegen.
(4) Mitglied ist, wer aufgenommen wurde, die Aufnahmegebühr gezahlt hat und den Mitgliederausweis erhalten hat.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember.
(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann oder
b) mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Vierteljahre in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit erneut und legt einen endgültigen Beschluss fest
(5) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderhalbjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.
(6) Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Ausschlusses und nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder wieder in den Verein aufgenommen werden.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Schießsport oder die Schützentradition insgesamt oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. In herausragenden Fällen können frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.                                                                                                  Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen teilnehmen und haben eine beratende Stimme im Vorstand.
§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen
(1) Die Beiträge der Mitglieder sind Geldleistungen und Arbeitsleistungen.
(2) Die Geldleistungen sind Jahresbeiträge, deren Zahlung bis zum  20. Januar des laufenden Jahres fällig sind
(3) Die Höhe der Jahresbeiträge, Arbeitsleistungen und Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung.



§ 7 Organe des Vereins
die MitgliederversammlungVorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Als höchstes Organ entscheidet die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Alljährlich sind zwei Mitgliederversammlungen abzuhalten, die Frühjahrs-Mitgliederversammlung jeweils in den Monaten April oder Mai und die Herbst-Mitgliederversammlung jeweils in den Monaten Oktober oder November.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingehen. Die Mitgliederversammlung kann einen Antrag trotz verspäteter Einreichung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zulassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 v.der Mitglieder erschienen sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Versammlung zu einem Zeitpunkt mindestens drei Wochen danach erneut einzuberufen und dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Absatz 4 ist entsprechend anwendbar.
(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Zu den Gegenständen der Frühjahrs-Mitgliederversammlung gehören
1. Wahlen von Mitgliedern
a) des Vorstands,
b) von Ausschüssen
2. Entgegennahme von Berichten,
3. Beschluss über die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Jahres,
4. Beschluss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
5. Wahl von Kassenprüfern,
6. Vorbereitungen des Schützenfestes.
(6) Zu den Gegenständen der Herbst-Mitgliederversammlung gehören
1. Entgegennahme von Berichten,
2. Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des folgenden Jahres,

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die nach Verlesung und Annahme durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 9 Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
(1) Den Vorstand bilden folgende sechs Personen:
1.    1. Vorsitzender
2.    2. Vorsitzender
3.    der Kassenwart
4.    drei weitere Mitglieder
   
Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der Vorstand selbst.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Zuständigkeit und Aufgaben der Mitglieder des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 10 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Wahlen zum Vorstand
(1) Alle drei Jahre werden die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 13 Kassenprüfung (Revision)
(1) Zwei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäfte des Kassenwarts darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der Mitgliederversammlung in Einklang stehen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Kassenwarts nehmen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Frühjahrs-Mitgliederversammlung haben sie ihren Revisionsbericht zu erstatten.
(3) Die Frühjahrs-Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren.
§ 14 Königswürde
(1) Im Rahmen des Schützenfestes wird ein Schießen um die Königswürde durchgeführt. Der Teilnehmer mit dem besten Ergebnis ist Schützenkönig. Beim Königsschießen hat jeder Schütze die Schüsse persönlich abzugeben.
(2) Die Königswürde kann von allen Mitgliedern errungen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Vereinseigentum
(1) Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur seinen gemeinnützigen Zwecken dienen.
(2) Mit allen dem Verein gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.
(3) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ganz oder teilweise ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, deren Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bedarf.
§ 16 Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder geändert werden.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von einem Vorstandsmitglied oder mehreren gestellt werden oder von einem sonstigen Mitglied oder mehreren, wenn dieser Antrag mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet worden war.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
§ 19 Mittelverwendung nach Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Brandenburgischen Schützenbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am   08.11.2013        beschlossen worden. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.
(Schluss: Die Satzung ist vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen.)
Vereinsname           „
Schützenverein Steinsdorf 1960 e.V.“
Der Vorstand


Neuzelle, den ……08.11.2013……………………………
    1.  Vorsitzender    Bodo Schulz
    2.  Vorsitzender    Wolfgang Jänisch
Kassenwart    Egbert Salten



Zurück zum Seiteninhalt